Wissen für Wohneigentümer

Eigenmietwert-Abschaffung: Was bis Ende 2028 noch zählt

Ab 2029 ändert sich, wie Sie Unterhalt an Ihrem Haus versteuern. Wir haben zusammengetragen, was das für Ihre Haustechnik bedeutet – ohne Fristen-Panik, dafür mit Klartext.

Eigenmietwert-Abschaffung

Schnell zur richtigen Antwort

Was trifft auf Sie zu?

Die Reform betrifft nicht alle gleich. Der wichtigste Unterschied ist, ob Sie Ihr Objekt selbst bewohnen oder vermieten.

Haus im Eigengenutz: Änderungen zur Eigenmietwert-Abschaffung für selbst bewohntes Wohneigentum ab 2029

Selbst bewohntes Wohneigentum

Für Sie ändert sich etwas

Ab dem 1. Januar 2029 entfällt der Abzug für den Liegenschaftsunterhalt. Das Steuerjahr 2028 ist Ihr letztes – gut zwei Jahre, um anstehende Arbeiten geordnet zu planen.

Vermietete Liegenschaft: Auswirkungen der Eigenmietwert-Abschaffung auf Mietobjekte und Eigentümer

Vermietete Liegenschaft

Für Sie bleibt alles beim Alten

Bei vermieteten oder verpachteten Objekten bleibt der Unterhaltsabzug bestehen – auch nach 2029. Für Eigentümerschaften und Verwaltungen ändert sich in diesem Punkt nichts.

Ehrliche Beratung

Wann der Ersatz einer Enthärtungsanlage vor 2029 sinnvoll ist

Für unsere Enthärtungsanlagen, welche in Einfamilienhäusern im Einsatz sind, rechnen wir mit einer Lebensdauer von rund 20 Jahren. Natürlich kann dies variieren, je nach Gebrauch und gemachtem Unterhalt.

 

Unsere Servicetechniker werden immer wieder mit der Frage konfrontiert: Warum soll ich eine Anlage ersetzen, die noch funktioniert?

Darauf geben wir folgende Empfehlung ab, denn die wirkliche Entscheidung liegt immer bei unserer Kundschaft. Eine Anlage, die über 18 Jahre alt ist, hat, auch wenn sie noch läuft, einen gewissen Alterungsprozess hinter sich, und der Serviceaufwand, respektive das Risiko für Störungen und Reparaturaufwand mit Blick auf die nächsten 5 Jahre, wird nicht unerheblich sein. Dazu kommt bei einigen Modellen die Tatsache, dass wir nicht mehr über alle Ersatzteile verfügen und im Störfall eine Reparatur nicht mehr ausgeführt werden kann, davon betroffen sind meist Steuerungskomponenten.

Somit sollte in die Überlegung einbezogen werden, dass ab 2029 bei selbst bewohntem Wohneigentum nicht nur Ersatzkosten, sondern auch Reparaturkosten nicht mehr abgezogen werden können. Ersetzt man nun ein solches Gerät, so hat man mit einer neuen Anlage wieder mit Blick auf die nächsten 5 Jahre auch wesentlich weniger Unterhaltskosten. Man kann somit den wertgleichen Ersatz bis und mit Steuerjahr 2028 noch steuerlich absetzen und einige Jahre Unterhaltskosten senken, da das Gerät neuwertig ist. Dieser Faktor wird oft nicht berücksichtigt.

 

Unsere Servicemitarbeitenden sind bestrebt, hier bei jeglicher Art von Besuchen ihre Empfehlungen bezüglich des Ersatzes der Anlage abzugeben. Dies bezüglich Alter, Ersatzteilverfügbarkeit, Zustand der Anlage sowie aktueller oder zu erwartender Reparaturkosten.

 

Wir verstehen auch die Überlegung im Sinne der Nachhaltigkeit, dass man ein Gerät, welches noch funktioniert, nicht ersetzen will. Der Systemwechsel bezüglich der Abschaffung des Eigenmietwerts ist jedoch eine aussergewöhnliche Situation, in der es sich aus den oben genannten Gründen sicherlich lohnt, dies trotzdem zu prüfen.

 

Wir erleben zudem oft, dass aufgrund dieser Überlegung noch Reparaturen, welche aus wirtschaftlicher Sicht keinen Sinn mehr machen, trotzdem gewünscht werden. Leider passiert es dann oft, dass einige Monate nach diesen Reparaturen das Gerät irreparabel ausfällt, und dies führt dann zu Diskussionen. In solchen Fällen sollte man sich in der aktuellen Situation, wenn immer möglich, für den Ersatz der Anlage entscheiden.


«Da der Systemwechsel beim Eigenmietwert eine aussergewöhnliche Situation ist, lohnt es sich, auch den Ersatz von funktionierenden Geräten, die am Ende der Lebensdauer sind, viel Energie benötigen oder sehr störungsanfällig sind, zu prüfen!»

René Deiss – Leiter Service bei Frei AquaService, verantwortlich für die Koordination und Qualität des Kundendienstes sowie die Einsatzplanung der Servicetechniker.

René Deiss

Leiter Service

Der Systemwechsel

Was sich am 1. Januar 2029 ändert

Am 28. September 2025 haben Volk und Stände die Reform der Wohneigentumsbesteuerung mit 57,7 Prozent Ja-Stimmen angenommen. Offen blieb danach nur noch der Zeitpunkt. Am 1. April 2026 hat der Bundesrat entschieden: Die Reform tritt am 1. Januar 2029 in Kraft.

Das ist der Punkt, bei dem gerade die meisten danebenliegen. Im Netz kursieren viele Beiträge, die noch 2028 nennen – das war ein früher diskutierter Termin, den die kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren abgelehnt haben.

Kurz gesagt: Bis und mit dem Steuerjahr 2028 gilt das heutige Recht. Ab dem 1. Januar 2029 entfällt bei selbst bewohntem Wohneigentum der Abzug für den Liegenschaftsunterhalt – bei Bund, Kantonen und Gemeinden.

  • Der Eigenmietwert auf selbst genutztem Wohneigentum entfällt, bei Erst- und Zweitliegenschaften.
  • Der Abzug für den Liegenschaftsunterhalt entfällt – aber nur für selbst bewohnte Objekte.
  • Der Schuldzinsabzug wird stark eingeschränkt. Für Ersterwerber gilt eine befristete Übergangsregelung.
  • Die Kantone dürfen eine besondere Liegenschaftssteuer auf überwiegend selbst genutzten Zweitliegenschaften einführen.
28. September 2025

Volk und Stände nehmen die Reform an.

1. April 2026

Der Bundesrat legt das Inkrafttreten fest – auf 2029.

31. Dezember 2028

Letzter Tag der bisherigen Regelung.

1. Januar 2029

Systemwechsel. Kein Eigenmietwert, kein Unterhaltsabzug bei Selbstnutzung.

Die entscheidende Unterscheidung

Ersatz oder Neuinstallation

Diese Unterscheidung gilt schon heute und hat mit der Reform nichts zu tun. Sie entscheidet aber darüber, ob eine Rechnung abziehbar ist oder nicht.

Werterhaltend

Sie halten Ihre Liegenschaft in ihrem bisherigen Zustand oder stellen ihn wieder her. Voraussetzung ist ein altersbedingter Wertverlust – die Installation ist also unterhaltsbedürftig. Der klassische Fall: eine Anlage hat ihre Lebensdauer erreicht und wird gleichwertig ersetzt. Ob sie im Moment noch läuft, ist dabei nicht entscheidend.

Wertvermehrend

Sie ergänzen oder verbessern etwas über den Erhalt hinaus – etwa eine Einrichtung, die vorher nicht vorhanden war. Bei der Einkommenssteuer bringt das keinen Abzug. Die Kosten senken aber später die Grundstückgewinnsteuer.

Massnahme
Einordnung bis und mit Steuerjahr 2028
Ersatz des Boilers am Ende der Lebensdauer
Unterhalt – in der Regel abziehbar
Ersatz einer vorhandenen Enthärtungsanlage durch ein gleichwertiges Modell
Unterhalt – in der Regel abziehbar
Jährliche Wartung, Filter- und Salzwechsel
Unterhalt – laufend abziehbar
Erneuerung korrodierter Wasserleitungen
Unterhalt – in der Regel abziehbar
Erstmaliger Einbau einer Entkalkungsanlage
Wertvermehrend – kein Abzug bei der Einkommenssteuer
Ersatz durch eine wesentlich grössere Anlage
Aufteilung in werterhaltenden und wertvermehrenden Anteil

Wichtig für Ihre Unterlagen: Wertvermehrende Investitionen sind steuerlich nicht verloren. Sie gelten als Anlagekosten und mindern beim späteren Verkauf die Grundstückgewinnsteuer – auch nach 2029. Diese Rechnungen gehören in einen Ordner, der zwanzig Jahre und länger überlebt. Die Abgrenzung im Detail regeln die kantonalen Merkblätter, etwa jenes des Kantons Zürich zum Liegenschaftsunterhalt.

Kein Grund zur Aufregung

Diese vier Punkte gelten auch nach 2029

Der Unterhaltsabzug bleibt unverändert bestehen. Wer ein Mehrfamilienhaus vermietet, ist von diesem Teil der Reform nicht betroffen – auch nicht bei der Haustechnik im Keller.

Wertvermehrende Investitionen bleiben als Anlagekosten anrechenbar. Was Sie heute in Ihr Haus stecken, wirkt beim Verkauf weiterhin steuermindernd.

Bei der direkten Bundessteuer entfallen die Abzüge. Die Kantone können sie zeitlich begrenzt weiterführen. Ob und in welchem Umfang, ist kantonal unterschiedlich und teilweise noch offen – früh abklären lohnt sich.

Programme von Bund, Kantonen und Gemeinden sind an die Steuerreform nicht gekoppelt und laufen unabhängig davon weiter.

Unser Service für Sie

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Ihr Fahrplan

In drei Schritten bis Ende 2028

Kein Grund zur Eile, aber auch keiner zum Aufschieben. So gehen Sie es geordnet an.

Schritt 1: Sich eine Übersicht verschaffen

Verschaffen Sie sich eine Übersicht, welche Installationen im Haus ihre Lebensdauer bald erreichen oder bereits überschritten haben: Boiler, Leitungen, Armaturen, Enthärtungs- und Dosieranlage, Heizung. Notieren Sie Baujahr und Zustand. Nebst dem Alter zählen drei Punkte:

  • Ältere Geräte haben oft die schlechtere Energiebilanz. Ein Ersatz lohnt sich damit auch aus energetischer Sicht.
  • Je älter ein Gerät wird, desto anfälliger ist es für Störungen – und desto höher sind die Unterhaltskosten.
  • Ist die Anlage für den heutigen Bedarf richtig dimensioniert? Wir sehen oft Geräte mit viel zu hoher Leistung für die anfallende Aufgabe. Diese benötigen mehr Ressourcen als richtig dimensionierte Anlagen.
Schritt 2: Prioritäten setzen

Wenn klar ist, was infrage kommt, legen Sie fest, was Sie wann angehen. Dabei helfen diese Fragen:

  • Welche Anpassungen sind nötig, zum Beispiel an Elektro oder Sanitärinstallationen? Oft lohnt es sich, mehrere Arbeiten zusammenzufassen – Boiler, Heizung und Enthärtung –, damit die Handwerker nur einmal vor Ort kommen müssen.
  • Braucht es eine Baubewilligung? Bei grösseren Eingriffen nimmt das Zeit in Anspruch.
  • Was ist dringend, weil bereits Störungen oder Fehlfunktionen auftreten?
  • Wie sieht Ihr Budget für die Jahre 2027 und 2028 aus?
  • Alles in ein Steuerjahr legen oder auf zwei verteilen? Wegen der Progression ist eine Verteilung oft günstiger. Klären Sie dabei, ob das Rechnungs- oder das Zahlungsdatum massgebend ist. Wichtig dabei: Die Arbeiten müssen im entsprechenden Jahr auch tatsächlich ausgeführt sein. Eine Rechnung mit Datum 2028 für eine Anlage, die erst 2029 eingebaut wird, akzeptieren einige Kantone nicht. Auch das Aufteilen einer grossen Rechnung auf zwei Steuerjahre funktioniert nur, wenn ein Teilabschluss dokumentiert ist. Es ist damit zu rechnen, dass die Steuerbehörden 2028 genauer hinschauen.
Schritt 3: Offerten einholen und Aufträge vergeben

Sobald die Prioritätenliste steht: Offerten einholen, Aufträge möglichst rasch vergeben und Termine fixieren. Vor allem in der zweiten Hälfte von 2028 ist damit zu rechnen, dass die Termine knapp und die Preise höher werden. 

Wissenswertes für Sie

Häufig gestellte Fragen zur Eigenmietwert-Abschaffung

Bis wann kann ich Unterhaltskosten noch abziehen?

Bis und mit der Steuerperiode 2028. Ab dem 1. Januar 2029 entfällt der Abzug für selbst bewohntes Wohneigentum bei Bund, Kantonen und Gemeinden.

Ist der Ersatz einer Enthärtungsanlage steuerlich abzugsfähig?

In der Regel ja, wenn eine bestehende Anlage wertgleich ersetzt wird – dann handelt es sich um Unterhalt. Bei einer Anlage am Ende ihrer Lebensdauer spielt es dabei keine Rolle, ob sie bereits ausgefallen ist. Bei einem Ersatz durch eine wesentlich grössere oder höherwertige Anlage wird aufgeteilt. Die definitive Beurteilung liegt bei der kantonalen Steuerbehörde.

Lohnt es sich, vor 2029 aus Steuergründen erstmals eine Entkalkungsanlage einzubauen?

Nein. Eine erstmalige Installation gilt als wertvermehrend und ist bei der Einkommenssteuer nicht abziehbar – daran ändert die Frist nichts. Ob sich der Einbau lohnt, entscheiden Wasserhärte, Verbrauch und der Zustand Ihrer Haustechnik. Der Betrag wird allerdings als Anlagekosten bei einer späteren Grundstückgewinnsteuer angerechnet.

Gilt eine Enthärtungsanlage als Energiesparmassnahme?

Nein. Enthärtungsanlagen gehören nicht zu den Massnahmen, die in der einschlägigen Verordnung als Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen aufgeführt sind. Der indirekte Effekt auf den Energieverbrauch über ein kalkfreies Heizregister ist technisch real, steuerlich aber nicht relevant.

Was gilt für vermietete Wohnungen und Mehrfamilienhäuser?

Bei vermieteten oder verpachteten Liegenschaften bleiben Unterhaltskosten auch nach 2029 abziehbar. Bei gemischter Nutzung – teils selbst bewohnt, teils vermietet – wird ausgeschieden.

Ab welcher Wasserhärte ist eine Enthärtung ein Thema?

Wir empfehlen bei Wasserhärten über 20 °fH den Einbau einer Anlage. Ab diesem Wert erzielen Sie einen merklichen Mehrwert: weniger Reinigungsaufwand, längere Unterhaltsintervalle bei wasserführenden Komponenten und weniger Reinigungsmittel. Massgebend ist die gemessene Härte an Ihrer Adresse, den Wert erfahren Sie bei Ihrer Wasserversorgung oder mit unserem kostenlosen Teststreifen.

Zum Nachlesen

Quellen

Stand: September 2026. Die Ausführungsbestimmungen zur Reform sind teilweise noch in Erarbeitung, die kantonale Praxis ist unterschiedlich. Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für Ihre persönliche Situation wenden Sie sich an Ihre kantonale Steuerverwaltung oder an eine Treuhandstelle.

Quellen zur Eigenmietwert-Abschaffung und Wohneigentumsbesteuerung in der Schweiz

Unser Fazit

Der Zustand entscheidet, nicht der Kalender

Lassen Sie die Steuerfrist nicht bestimmen, was gemacht wird – nur wann. Was ohnehin ansteht, ziehen Sie sinnvollerweise vor. Was noch zehn Jahre läuft, lassen Sie in Ruhe. Und ab 2029 zahlen Sie jeden Schaden vollständig selbst. Das macht Wartung wichtiger, als sie es bisher war.

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